Videoüberwachung und Datenschutz – darauf kommt es an

Die Balance zwischen Videoüberwachung und Datenschutz

Die neue europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) hat bei Unternehmen und Privatpersonen für viel Unsicherheit gesorgt. Auch beim Thema Sicherheit und Einbruchschutz spielt der Umgang mit Daten eine wichtige Rolle. Insbesondere bei Sicherheitssystemen mit Videoüberwachung und Videoaufzeichnung kommen Fragestellungen auf, die mit Blick auf den Datenschutz interessant werden: Muss auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht werden? Welche Aufnahmen darf man während eines Einbruchs machen? Und dürfen die Aufzeichnungen überhaupt für die Beweissicherung genutzt werden? In einem exklusiven Interview mit Johannes Schwiegk von der 180° Datenschutz GmbH gehen wir den wichtigsten Fragen rund um Datenschutz und Videoüberwachung nach.

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Worauf bei Videoüberwachung und Datenschutz zu achten ist

Videoüberwachung und Videoaufzeichnung sind wichtige Elemente beim elektronischen Einbruchschutz. Dadurch wird es möglich, weitläufige Gelände oder Gebäudekomplexe ohne großen Aufwand – bei Bedarf auch per Fernüberwachung mit Aufschaltung auf eine Notruf- und Serviceleitstelle – zu beobachten. Im Falle eines Einbruchs, eines Überfalls oder bei Vandalismus können die Bilder dann zu einer schnelleren Täterverfolgung beitragen. Diese Maßnahmen können jedoch gleichzeitig auch mit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen kollidieren. Der Schutz personenbezogener Daten sollte daher auch beim Thema Videoüberwachung nicht außer Acht gelassen werden. Um herauszufinden, ob eine Videoüberwachung zulässig ist und wessen Rechte überwiegen, muss der Einzelfall jeweils betrachtet werden. Im Gespräch mit Volljurist Johannes Schwiegk, Geschäftsführer der 180° Datenschutz GmbH, haben wir die wichtigsten Fragen rund um Datenschutz und Videoüberwachung geklärt.

Checkliste für Videoüberwachung

Mit der Checkliste zum Thema Videoüberwachung und Datenschutz erhalten Sie einen kompakten Überblick darüber, worauf Sie achten sollten. Für Sie zur Verfügung gestellt von Johannes Schwiegk, 180° Datenschutz GmbH.

Wie war eine Videoüberwachung vor dem 25. Mai 2018 und dem Inkrafttreten der EU-DSGVO gesetzlich geregelt?

Die gesetzliche Erlaubnisnorm für eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Flächen und Räume war bis zum 25.05.2018 im § 6b der alten Fassung des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Demnach war sie nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich war und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwogen. Bei nicht-öffentlichen Räumen (z.B. Werksgelände, Lager, Büros) richtete sich die Zulässigkeit nach den §§ 28, 32 BDSG aF.

Welche Änderungen bei Videoüberwachung und Datenschutz bringt die DSGVO mit sich?

Die DSGVO enthält selbst keine explizite Regelung zur Videoüberwachung. Aus diesem Grund können noch keine Angaben dazu gemacht werden, inwiefern die bisherigen datenschutzrechtlichen Bewertungen in der Praxis Bestand haben werden. Die neue Version des BDSG enthält in § 4 eine Regelung zur Videoüberwachung. Ob dieser Paragraph aber überhaupt angewendet werden darf, ist noch offen. Es gilt nämlich der Anwendungsvorrang des sogenannten Unionsrechts. Bestimmungen der DSGVO dürfen demnach nicht durch nationale Regelungen der Mitgliedstaaten unterlaufen werden.

Mangels Vorhandensein einer speziellen Regelung ist die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung anhand der Generalklausel in Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO zu beurteilen. Demnach ist die Überwachung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Überwachenden oder Dritter erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen

Welche Maßnahmen müssen bei einer installierten Videoüberwachung ergriffen werden, um den Datenschutzvorgaben der DSGVO zu entsprechen?

Bevor eine Videoüberwachung installiert wird, ist festzulegen, welches Ziel damit erreicht werden soll. Ein berechtigtes Interesse für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage kann ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein. Soll die Videoüberwachung dazu eingesetzt werden, vor Einbrüchen, Diebstählen oder Vandalismus zu schützen, ist darin grundsätzlich ein berechtigtes Interesse zu sehen, wenn eine tatsächliche Gefahrenlage nachgewiesen werden kann. Dabei sind konkrete Tatsachen zu fordern, aus denen sich eine Gefährdung ergibt, beispielsweise Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse in der Vergangenheit. Ratsam ist es daher, entsprechende Ereignisse sorgfältig zu dokumentieren (Datum, Art des Vorfalls, Schadenshöhe) oder etwaige Strafanzeigen aufzubewahren. Auch die Beweissicherung durch die Aufzeichnung kann ein solches berechtigtes Interesse darstellen. In bestimmten Fällen kann auch eine abstrakte Gefährdungslage ausreichend sein, wenn eine Situation vorliegt, die nach der Lebenserfahrung typischerweise gefährlich ist, z.B. in Geschäften, die wertvolle Ware verkaufen (z.B. Juweliere) oder die im Hinblick auf Vermögens- und Eigentumsdelikte potentiell besonders gefährdet sind (z.B. Tankstellen).

Für die Videoüberwachung ist in jedem Fall ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO zu erstellen und auf Anforderung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Dabei sind mindestens folgende Angaben zu machen:

  • Namen, Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle
  • Zwecke
  • Kategorien der Betroffenen, Kategorien personenbezogener Daten
  • Empfänger personenbezogener Daten
  • Übermittlungen an Drittländer
  • Löschfristen
  • Beschreibung technischer und organisatorischer Maßnahmen

Muss man auf die Videoüberwachung hinweisen?

Die DSGVO verpflichtet die Betreiber von Videoanlagen dazu, die Überwachung durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen. Darüber hinaus sind weitere umfangreiche Angaben zu machen. Dies erfolgt in der Regel durch ein gut wahrnehmbares Schild an den Kameras sowie vor dem überwachten Bereich. Mit Einführung der DSGVO sind die Transparenz- und Informationspflichten stark gestiegen. Aus Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO ergeben sich die folgenden Mindestanforderungen:

Header Videoueberwachung Datenschutz

  • Umstand der  Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol
  • Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen – Name einschl. Kontaktdaten
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten – soweit benannt, dann aber zwingend
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten
  • Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit.f DSGVO beruht
  • Dauer der Speicherung
  • Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 u. 2 DS-GVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten)

Darüber hinaus sind noch weitere Informationen den betroffenen Personen am Ort der Überwachung zur Verfügung zu stellen, bspw. als vollständiges Infoblatt oder als Aushang.

Wie lange dürfen die Aufzeichnungen gespeichert werden?

Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden dürfen die Daten aus der Videoüberwachung maximal 72 Stunden gespeichert werden. Weil diese Aufzeichnungsdauer jedoch nicht in jedem Fall praktikabel ist, haben Gerichte zum Teil entschieden, dass unter Umständen auch eine Speicherdauer von 10 Tagen zulässig sein kann. Für die Speicherdauer bei der Videoüberwachung ist das maßgebliche Kriterium der Zweck, zu dem die Aufzeichnungen angefertigt wurden. Fällt dieser weg, sind die Daten unverzüglich zu löschen (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO). Auch unter Berücksichtigung der „Datenminimierung“ gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO und „Speicherbegrenzung“ gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO behalten die aus der alten Rechtslage entwickelten Vorgaben und Urteile jedoch ihre Geltung.

Welche Rechte können Täter haben, die mit Videoüberwachung aufgezeichnet werden?

Auch wenn eine Videoüberwachung zur Wahrung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung eines berechtigten Interesses erforderlich ist, darf sie nur in Betrieb genommen werden, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. An dieser Stelle ist eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Überwachenden und dem von der Überwachung Betroffenen vorzunehmen. Maßstab der Bewertung ist das informationelle Selbstbestimmungsrecht als besondere Ausprägung des Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Schutz des Eigentums oder der körperlichen Unversehrtheit auf der anderen Seite. Bei der Abwägung sind die Gesamtumstände jedes Einzelfalls maßgeblich. Entscheidend ist häufig die Eingriffsintensität der jeweiligen Maßnahme. Grundsätzlich unzulässig sind Beobachtungen, die die Intimsphäre der Menschen verletzen, etwa die Überwachung von Toiletten, Saunas, Duschen oder Umkleidekabinen. Die schutzwürdigen Interessen überwiegen außerdem häufig dort, wo die Entfaltung der Persönlichkeit im Vordergrund steht, beispielsweise in Restaurants und Parks.

Müssen Maßnahmen getroffen werden, um die persönlichen Daten des Täters zu schützen?

Daten der Videoüberwachung sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Das ist der Fall, wenn eine Gefahr nicht weiter abgewendet werden muss oder eine Beweissicherung nicht notwendig ist. Ist es beispielsweise an einer Tankstelle zu keinem Überfall oder Diebstahl gekommen, werden Videoaufzeichnungen für Beweiszwecke nicht mehr benötigt und sind daher zu löschen. Grundsätzlich ist eine Löschung nach 72 Stunden angestrebt. Liegen jedoch hinreichende Gründe vor, kann auch eine längere Speicherdauer möglich sein, beispielsweise, wenn der externe Datenschutzbeauftragte Gründe für eine längere Aufbewahrungsfrist aufzeigen kann.

Auf die Videoüberwachung muss hingewiesen werden. Der Hinweis kann mithilfe entsprechender Schilder oder graphischer Symbole erfolgen. Dabei muss nach den Vorschriften der DS-GVO auch angegeben werden, durch wen die Videoüberwachung erfolgt, zu welchem Zweck sie eingesetzt wird, wie der Datenschutzbeauftragte kontaktiert werden kann und für wie lange die aufgezeichneten Daten vorgehalten werden.

Des Weiteren muss vor Inbetriebnahme einer Kameraanlage eine Überprüfung dahingehend erfolgen, an welchen Orten und zu welchen Zeiten eine Überwachung unbedingt notwendig erscheint. Häufig kann eine Überwachung in den Nachtstunden oder außerhalb der Geschäftszeiten ausreichend sein. Im Rahmen der Erforderlichkeit ist ferner zu untersuchen, ob eine reine Beobachtung im Wege des Live-Monitorings ausreichend  ist, oder ob es zum Erreichen des Überwachungszwecks einer (regelmäßig eingriffsintensiveren) Aufzeichnung bedarf.

Welche Konsequenzen drohen bei einer Videoüberwachung, die nicht datenschutzkonform ist?

Eine intransparente Videoüberwachung steht nicht im Einklang mit der DS-GVO (Art. 5 u. 13). Die Aufsichtsbehörde kann gem. Art. 58 Abs. 2 lit. d DS-GVO den Verantwortlichen anweisen, den Mangel abzustellen oder gem. Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO die Videoüberwachung vorübergehend oder endgültig beschränken bzw. untersagen. Mangelnde Transparenz ist zudem ein Bußgeldtatbestand nach Art. 83 Abs. 5 DS-GVO.

Worauf ist zu achten?

Die formellen und materiellen Anforderungen für den Einsatz einer Videoüberwachung werden durch die DS-GVO im Vergleich zum alten BDSG nicht abgesenkt. Sie bleiben vielmehr hoch und komplex. Daher sollten sich Betreiber von Videoüberwachungsanlagen frühzeitig mit ihrem Datenschutzbeauftragten zusammensetzen und prüfen, wie und durch welche konkrete Ausgestaltung der Überwachung den geänderten Anforderungen Rechnung getragen und eine Fortsetzung in gesetzeskonformer Weise erreicht werden kann. Dies betrifft insbesondere die gestiegenen Anforderungen an die Transparenz und die Gestaltung der Datenverarbeitung.

Was ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung?

Das alte Bundesdatenschutzgesetz verlangte eine Prüfung vor Beginn der Verarbeitung von Daten (Vorabkontrolle), „soweit eine automatisierte Verarbeitung besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen“ aufwies. Bestenfalls bereits vor Einführung der Videoüberwachung mit Aufzeichnung sollte eine Vorabkontrolle im Sinne des § 4d Abs. 5 BDSG durch den Datenschutzbeauftragten durchgeführt worden sein. Die Vorabkontrolle war schriftlich zu dokumentieren.

Diese Vorgaben bleiben im Großen und Ganzen bestehen. Die Vorabkontrolle wird durch die in etwa inhaltsgleiche Datenschutz-Folgenabschätzung, normiert in Art. 35 DSGVO, ersetzt. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist kein einmaliger Vorgang. Sollten sich neue Risiken ergeben, die Bewertung bereits erkannter Risiken ändern oder wesentliche Änderungen im Verfahren ergeben, die in der Datenschutz-Folgenabschätzung bisher nicht berücksichtigt wurden, so ist die Datenschutz-Folgenabschätzung zu überprüfen und ebenso anzupassen. Die Behörden empfehlen daher einen stetigen iterativen Prozess, der sich mit weiteren vorgegebenen Unterpunkten in Vorbereitung, Durchführung, Umsetzung und Überprüfung unterteilen lässt.

Der gemäß Art. 35 Abs. 7 DS-GVO erforderliche Bericht muss jedenfalls die systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und ihrer Zwecke, die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung, die Beschreibung und Beurteilung der Risiken sowie der Abhilfemaßnahmen zur Risikoeindämmung enthalten. Zusätzlich ist er um eine Darstellung der Restrisiken samt Entscheidungen über den Umgang mit diesen zu ergänzen.

Wie bewerten Sie persönlich als Datenschützer eine Videoüberwachung?

Dank einfacher Bedienbarkeit, guter Aufnahmequalität und vernetzter Technik wird eine Videoüberwachung heutzutage in immer mehr Unternehmen und Privathäusern vorgenommen. Diese Installationen müssen natürlich den rechtlichen Grundlagen entsprechen, wobei hier regelmäßig aufgrund der Vielfältigkeit der Gegebenheiten vor Ort eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden muss. In jedem Fall muss die Anlage rechtmäßig und verhältnismäßig sein, um einen gerechten Interessenausgleich zu schaffen.

Wenn mit der Videoüberwachungsanlage nur notwendige und zulässige Dinge aufgezeichneten werden, die betroffenen Personen korrekt informiert werden, die gesammelten Daten vor unbefugter Nutzung geschützt werden und für die Aufnahmen ein Löschkonzept entwickelt wurde, halte ich sie für ein zulässiges und effektives Mittel zur Rechtsdurchsetzung.

Kontaktdaten des Interviewpartners

180° Datenschutz GmbH
Johannes Schwiegk
kontakt@180-datenschutz.de
0211-17607255

Datenschutz-Folgenabschätzung in den einzelnen Bundesländern

Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verlangt also eine intensive Auseinandersetzung mit der Datenschutzthematik im Kontext der Videoüberwachung. Daher sollte die Installation einer Videoüberwachungsanlage inklusive der Kameras stets von einem spezialisierten Fachunternehmen aus der Sicherheitsbranche durchgeführt werden. Ebenfalls empfiehlt es sich, von Beginn der Planung an bereits datenschutzrechtliche Aspekte zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die Speicherdauer der Videodaten oder eine Datenschutz-Beschilderung. Das Ergebnis kann im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung dokumentiert und ggf. externe Beratung hinzugezogen werden. Diese Art der Überprüfung ist zwar nicht mehr zwingend erforderlich, ohne sie werden in der Praxis häufig essenzielle Punkte übersehen, die sich eigentlich ohne viel Aufwand berücksichtigen ließen.

Die Landesbeauftragten für Datenschutz der einzelnen Bundesländer haben dabei oft unterschiedliche Auffassungen, z.B. darüber, wie in Kleinstunternehmen (ohne Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten) mit dem Thema umzugehen ist. Treten Zweifel auf, lohnt sich die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz. Zusätzlich verlinken wir Ihnen hier eine Betriebsvereinbarung für Unternehmen mit Videoüberwachung am Arbeitsplatz um Download.

Die zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz der jeweiligen Bundesländer finden Sie hier:

Datenschutz und Videoüberwachung vor der EU-DSGVO

Zum Thema Videoüberwachung und Datenschutz haben wir bereits vor Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Interview dazu geführt, wie der Datenschutz in Deutschland durch das BDSG geregelt ist. Rechtsanwalt Felix Hudy von der intersoft consulting services AG hat uns dabei die wichtigsten Fragen rund um das Thema Datenschutz und Videoüberwachung beantwortet.

1. Warum kann Videoüberwachung datenschutzrechtlich problematisch sein?

Der Einsatz von Videoüberwachung kann immer auch eine erhebliche datenschutzrechtliche Relevanz haben. Der Einzelne hat nämlich das grundgesetzlich geschützte Recht, selbst über das eigene Bild und dessen Verwendung zu bestimmen. Durch Videoüberwachung besteht immer die latente Gefahr, dass Beschäftigte, Kunden, Lieferanten oder andere Personen (dauerhaft) überwacht werden. Dies stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar. Die Intensität dieses Eingriffs richtet sich dabei nach der Ausgestaltung der Kameraanlage. Hierbei ist z.B. der zeitliche Überwachungsrahmen (z.B. nur nachts außerhalb der Geschäftszeiten) zu berücksichtigen, und ob eine reine Beobachtung von Live-Bildern oder eine Aufzeichnung, die einen intensiveren Eingriff darstellt, stattfindet. Gleiches gilt für die erfassten Bereiche. Je länger Personen sich üblicherweise in diesen aufhalten, desto stärker sind sie von dem Eingriff betroffen. Dies ist übrigens auch bei Kameraattrappen der Fall. Da für den Betroffenen nicht erkennbar ist, ob diese funktionsfähig sind, wird auch beim Einsatz von Attrappen ein Überwachungsdruck erzeugt, der dazu führen kann, dass Betroffene sich in gleicher Weise eingeschränkt fühlen wie bei einer Überwachung durch echte Kameras. Ein solcher Eingriff bedarf immer einer legitimierenden Rechtsnorm.

2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage ist Videoüberwachung zulässig?

Die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage für eine Videoüberwachung bei öffentlich zugänglichen Flächen und Räumen (z.B. Kaufhäuser, Bahnhöfe) bildet § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Danach ist sie nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bei nicht-öffentlichen Räumen (z.B. Werksgelände, Lager, Büros) richtet sich die Zulässigkeit nach den §§ 28, 32 BDSG, wobei im Ergebnis ähnliche Voraussetzungen zu beachten sind.

3. Zu welchen Zwecken ist Videoüberwachung zulässig?

Neben der explizit im Gesetz erwähnten Wahrnehmung des Hausrechts kann der Zweck einer Videoüberwachung ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein. Insbesondere der Schutz vor Einbrüchen, Diebstählen, Vandalismus oder die Beweissicherung nach solchen Delikten spielen hierbei eine Rolle. Ob diese Zwecke tatsächlich zulässig sind, ist stets an der Gefährdungslage im Einzelfall zu beurteilen. Ist absehbar, dass sich künftige Einbrüche oder Diebstahlschäden mit anderen Mitteln nicht vermeiden lassen, so ist eine Überwachung mittels Video durchaus zulässig.

4. Wann ist die Videoüberwachung erforderlich?

Immer dann, wenn der Zweck der Überwachung auf gleiche Weise durch ein milderes, aber gleichermaßen effektives Mittel erreicht werden kann, ist dieses mildere Mittel auszuschöpfen. Kann z.B. ein Diebstahl einfach dadurch verhindert werden, dass ein neues Schloss eingebaut wird, besteht kein Erfordernis zur Abschreckung flächendeckend Mitarbeiter mittels Videokameras zu überwachen.

5. Was sind schutzwürdige Interessen?

Auch wenn die Videoüberwachung an sich erforderlich ist, können besonders schutzwürdige Interessen der davon Betroffenen zu einer rechtlichen Unzulässigkeit führen. Dies betrifft vor allem die Intimsphäre der Menschen, also die Überwachung von Toiletten, Schwimmbädern, Saunas, Duschen oder Umkleidekabinen. Die schutzwürdigen Interessen überwiegen außerdem häufig dort, wo die Entfaltung der Persönlichkeit im Vordergrund steht, beispielsweise Orte, an denen Menschen kommunizieren, essen und trinken oder sich erholen. Gleiches gilt für eine permanente Überwachung (z.B. am Arbeitsplatz), der die Betroffenen nicht ausweichen können.

6. Wie lange dürfen Aufzeichnungen gespeichert werden?

Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden dürfen die Daten aus der Videoüberwachung maximal 72 Stunden gespeichert werden. Diese Dauer ist jedoch nicht in jedem Fall praktikabel. Daher haben Gerichte zum Teil entschieden, dass eine Speicherdauer von 10 Tagen zulässig sein kann, wenn sie im Einzelfall begründet ist. Für die Speicherdauer allein maßgeblich ist der Zweck: Fällt der konkrete Zweck der Erhebung weg, sind die Daten unverzüglich zu löschen.

7. Muss über die Videoüberwachung informiert werden?

Das BDSG verpflichtet Betreiber von Videoanlagen dazu, den Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen. Dies erfolgt in der Regel durch ein gut wahrnehmbares Schild oder Aufkleber vor dem überwachten Bereich. Diese Pflicht besteht nicht bei der sogenannten verdeckten Videoüberwachung. Diese ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

8. Müssen Maßnahmen zum Schutz der Aufzeichnungen getroffen werden?

Nach § 9 BDSG in Verbindung mit der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG sind technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Videodaten zu treffen. Diese beinhalten insbesondere Maßnahmen zur sicheren Übertragung und sicheren Speicherung der Daten sowie die Einschränkung des Zugriffs auf die Videoüberwachungsanlage und die Daten auf wenige berechtigte Personen. Die Kameraanlage sollte im Rahmen der Zutrittskontrolle daher stets in einem besonders gegen Einbruch gesicherten Raum installiert werden.

9. Was ist eine Vorabkontrolle?

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verlangt eine Prüfung vor Beginn der Verarbeitung von Daten (Vorabkontrolle), „soweit eine automatisierte Verarbeitung besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen“ aufweist. Bestenfalls bereits vor Einführung der Videoüberwachung mit Aufzeichnung sollte eine Vorabkontrolle im Sinne des § 4d Abs. 5 BDSG durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten durchgeführt werden. Dies ist erforderlich, soweit durch die Videoüberwachung besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen ausgehen. In jedem Fall ist die Überwachungsmaßnahme in einem sogenannten Verfahrensverzeichnis zu dokumentieren.

10. Welche Konsequenzen drohen bei unzulässiger Videoüberwachung?

Bei einer unrechtmäßigen Videoüberwachung drohen dem Betreiber Bußgelder durch die Aufsichtsbehörden. Außerdem können Betroffene Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte haben.

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